sehr geehrte Frau Fuchs,
als Anlage übergebe ich die Aufstellung von Falschaussagen und fordere Sie auf,
diese bis zum 30.8.18 zu ändern
mfg. .........
1. Seite 18 - am wichtigsten sei für ihn die Beziehung mit der Mutter gewesen
- die wichtigste Beziehung war nicht die mit der Mutter, sondern die bedeutendere Bekanntschaft war die 7 jährige Beziehung er wollte gerne ein Kind, womit von ihm schon eine dauerhafte Beziehung angestrebt wurde, was sich aber
nach kurzer Zeit wegen dem krankhaften Verhalten der Mutter zerschlagen hat.
2. Seite 18 - die Mutter und er hätten sich ca 2007 kennengelernt
der Vater kennt die Mutter seit etwa ab 1995 (als Freunde)
3. Seite 8 - Der eidesstattlichen Erklärung des Vaters vom 28.7.16 ist zu entnehmen
- eidesstattl. Erklärung vom 28.7.16 ist nicht vom Vater sondern vom Großvater
4. Seite 17 - deutlich emotional belastet gab der Vater an, für ihn sei eine große Enttäuschung gewesen, daß die
Eltern sich nicht an seinen Wunsch gehalten hätten, im nachhinein denke er, es wäre besser gewesen, sie hätte
ihn gar nicht informiert
- bei diesem Thema lagen keine besonderen Emotionen vor, auch ist dies keine Thematik für ein psychologisches Gutachten
5. Seite 18 - ihm sei wichtig gewesen, daß er nicht zu sehr über die Stränge schlage, da sie im Dorf als Pädagogin gearbeitet hat. Torgelow ist eine Stadt mit damals über 20 T Einwohner, ausserdem ist es nicht Ziel eines Kindes, nicht zu sehr über die Stränge zu schlagen
6. Seite 19 - er habe sich damals gefragt, ob eine Kindbettdepression bestehe
- Freunde habe die entspr. Vermutung geäußert (wahrscheinlich, um mir Mut zu machen, es ändere sich noch)
7. Seite 28 - Die Mutter habe sich vor dem Kind selbst befriedigt
- es wurde gesagt, daß die Mutter erzählt hat. dass sie sich im Beisein des Kindes selbst befriedigt
8. Seite 30 - Der Vater wurde von der SV darauf hingewiesen, daß es altersgerecht sei, wenn Kinder den Körper
erkunden. Der Vater erwiderte, dies sei ihm neu, ihm kämen ,,,,,
- dies ist eine unerhörte Unterstellung, es wurde nie gesagt, daß ihm dies neu sei (er selber mußte als
Kleinkind seine Vorhaut erweitern), Ihm ist das schon bewußt, dass Kinder ihren Körper untersuchen,
aber ihm überkommt ein Ekel, wenn er an die mitgeteilte Masturbation mit dem Kind denkt.
Ab diesen Zeitpunkt war eine sexuelle Beziehung mit der Mutter (wegen Ekel) nicht mehr möglich,
und es wurde nur noch eine Wohngemeinshaft realisiert.
9. Seite 31 - betr. sexuale Übergriffe - ob er eine Idee habe, warum dies die Mutter störe, gab der Vater an, vielleicht, weil an seiner Vermutung etwas dran sei
- er hat diesbezüglich keine Vermutung, denn dies waren Erzählungen von der Mutter
10. Seite 31 - Knutschfleck?? - ein Bluterguß in der Größe eines Finernagels
- der Fleck wurde in der Größe aufgezeichnet und war über 3 cm im Durchmesser
11 Seite 36 - Aussage zur Frage Umgang, wenn der Lebensmittelpunkt bei der Mutter bestimmt wird, ... für ihn komme das
nicht in Frage...
- er sagte, er denke darüber noch nicht nach ! (er hat ja keinen Einfluß)
12 Seite 81 - der Regionalleiter sei seit Ende April 2016 für die Familie zuständig, da gegen Frau Howe diverse
Dienstaufsichtsbeschwerden von Seiten des Vaters/Großvaters eingegangen seien, bis hin zum Petitionausschuß
des Bundestages ist falsch :
- am 1.5.16 wurde H. Bandlow erstmalig gebeten den Umgang im JA abzusichern, da einem Umgang in der Kita
nicht zugestimmt wird, am 4.5.16 wurde erinnert , da keine Reaktion (keine Dienstaufsichtsbeschwerde)
Schreiben 6.5.16 , um Gespräch bei Frau Howe gebeten, war am 18.5.16 ohne Annäherung
Schreiben 27.5.16 Schreiben an H. Bandlow mit der Bitte, Umgang in dem JA zu gewährleisten
- eine Beschwerde beim Petitionsausschuß des Bundestages hat es nicht gegeben
13 Seite 81 - Der Regionalleiter habe dem Vater wegen dessen fortbestehender Sorge, daß die Mutter sexuelle
Handlungen vor dem Kind ausführe, Beratung bei Kind im Zentrum nahegelegt.
- Auch hier wird wieder, mit falschen Tatsachen, ein negatives Bild vom Vater gezeichnet, Herr
Bandlow hat eine solche Beratung nicht nahegelegt, sondern das Gespräch mit KIZ entstand auf
direkten Vorschlag der SV bei Gesprächen zu den Verhalten der Mutter. Umso verwunderlich ist
auch hier das Zurückziehen auf falschen Angaben durch die SV (denn die SV war direkt über
mehrere Gespräche über den Verlauf gut informiert).
14. Seite 83 + 84 "Die Beratungen werde in der EFB nicht fortgesetzt werden können, da die Grundlage für eine beiderseitige vertrauensvolle Arbeit durch das intensive Beschwerdeverfahren des Großvaters väterlicherseits, wofür der Kindesvater die Erlaubnis gegeben habe, infrage gestellt worden sei." auch hier wird von der SV ein negatives Bild von dem Vater mit falschen Argumenten gezeichnet. Denn es hat sich so verhalten, daß Herr Becker am 24.11.16 dargestellt hat, dass der EFB für die Beratung bei einem so kleinen Kind nicht prädistiniert sei, und für eine weitere Beratung als Basis eine Entscheidung des Familiengerichtes vorliegen muß. Die Leiterin vom EFB Frau Schemmel schreibt am 12.12.2016 15:38 an den Großvater : Nach Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens können sich die Eltern Ihrer Enkelin ......... ggf. erneut zu gemeinsamen Beratungsgesprächen bei uns oder in einer anderen Beratungsstelle anmelden. ....
15. Seite 83 Anmerk: 16 : Termine (EFB) fanden im Zeitraum 30.3.16 - 25.11.16 statt, hier wird fälschlicher Weise der Eindruck erweckt, daß Beratungen in der Zeit realisiert wurden. gemeinsamer Termin der Eltern war am 15.9.16 der vereinbarte Termin am 29.9.16 wurde von der Mutter nicht realisiert, danach fanden keine Beratungen mit den Eltern mehr statt.
16. Seite 84 falsche Darstellungen bei dem Gespräch mit Frau Tarkashvand :
- die Beraterin von KIZ berichtete, der Vater habe bei ihr am 15.2. und 19.2.18 persönliche Gespräche
geführt und zwei längere Telefonate geführt
- dem Vater sei das Sorgerecht zugesprochen worden
- zur Mutter habe der Vater zu dem angegeben, sie sei vorbestraft und ihr sei wegen Diebstahl in der
Bäckerei gekündigt worden
- der Vater habe daraufhin beim LKA angerufen und der Umgang sei ausgesetzt worden
dies ist falsch, es fand nur ein persönliches Gespräch mit Frau Tarkashvand am 15.2.2018 statt und
es wurde suvh nur ein Telefonat geführt.
dem Vater wurde nicht das Sorgerecht zugesprochen
die Mutter ist nicht vorbestraft
der Vater hat nicht beim LKA angerufen und der Umgang ist nicht ausgesetzt worden
17. Seite 100 von September 2017 an hatte die Mutter wöchentlich Montag und Donnerstag von 15 bis 18,30 Umgang mit
...........
- hier wird wieder falsch dargestellt, denn der Umgang erfolgte ab August 2017
18 Seite 101 Bei dem ersten Termin der Praxis fiel auf, dass .......... sich zu Beginn nicht von sich aus auf den
Schoß des Vaters setzte, als sie noch vom Schlafen im Auto müde war. Stattdessen tat sie dies erst
nach fünf Minuten nach Aufforderung des Vaters.
- auch hier wird wieder mit solchen Formulierungen, wie fiel auf... ein negativers Bild gezeichnet.
Zumal, es wurde ......... nicht aufgefordert sich auf seinen Schoß zu setzen, sondern nach einer
gewissen Zeit wurde .......... gesagt, laß uns jetzt spielen, und sie hat sich dann selbstständig auf
der Schoß des Vaters gesetzt und hat mitgemacht.
19. Seite 107 Es fielen im Rahmen der Begutachten jedoch auch Schwierigkeiten des Vater bei der Interpretation von
......... Verhalten und ihrer emotionalen Befindlichkeit auf. Er gab beispielsweise .... an,
........ habe sich anders als sonst verhalten, sei auf "Krawall" aus gewesen und "bockig". Er
vermutete negative Einflußnahme der Mutter als Ursache für dieses Verhalten. Von außen betrachtet
erschien .......... bei dem Termin etwas müde und daher bedürftig nach Zuwendung und körperliche
Nähe.
- Hier wird von der SV bewußt falsch dargestellt, zumal sie nach einer Woche noch nachgefragt hatte,
der Vater hat gesagt, daß ........... im Auto eingeschlafen war und somit keine Bereitschaft
zu besonderen Aktivitäten hat, da sie weiterschlafen wollte, eine Zeit für sich braucht, um in die
Gänge zu kommen, was auch länger dauern könnte.
Der Begriff Krawall wurde von mir nicht verwendet und in diesem Fall spielte auch ein eventueller
Einfluß durch die Mutter keine Rolle, (dies ist eine Unterstellung von der SV)
Auch ist die angebliche notwendige körperliche Nähe (aufgezwungen ?) in dem Moment für
............. keine Lösung, sondern .......... überwindet diese Phase und kommt auf den Vater zu
und holt sich ihre gewünschten Schmuseeinheiten.
20 Anmerk. 27 : der Kitaplatz wurde letztendlich aufgrund des Konflikts zwischen Vater und Kita darüber gekündigt, ob in der Kita Kontakt zwischen Mutter und Tochter stattgefunden hatte oder nicht. Diese ist falsch, denn der unerlaubte Umgang der Mutter war nicht strittig, sondern der Fakt, daß die Kita nicht bestätigen wollte, daß zukünftig ein weiterer Umgang nicht mehr stattfindet.
21 Seite 112 - Die erhobenen Befunde geben keine Hinweise darauf, daß die Mutter sich .......... gegenüber sexuell übergriffig verhalten hat oder verhält.Es gib keine diesbezüglichen Aussagen von ............ gegenüber neutralen Dritten. Sie zeigt zu dem kein auffälliges Sexualverhalten. Die Angaben des Vaters hierzu beruhen auf Äußerungen der Mutter, die er fehlinterpretiert bzw. überbewertet. dies beginnend mit seiner Sorge, die Mutter habe sich vor ......... . selbstbefriedigt. Als Handlung der Mutter gibt der Vater hierzu an,sie haben .......... ihre Vagina gezeigt. Er hat diese Handlung jedoch nicht beobachtet ..... Allein aus der von ihm benannten Aussage der Mutter schlußfolgert der Vater die Mutter habe sich vor ......... selbst befriedigt. Im Verlaufe des familiengerichtlichen Verfahren stellte der Vater bzw. der ihn vertretende Großvater diese Befürchtungen kontinuierlich als gegebene Tatsache dar. hiermit verleumdet die SV, denn es wurde nie der Vorgang als Tatsache dargestellt, sondern es wurde mitgeteilt, daß die Mutter diese Dinge dem Vater klar und deutlich erzählt hat und auch noch stolz war, das sie ihrer Tochter dies beibringt. (es wurden schon einige Auffälligkeiten beschrieben) Weiterhin hat der Vater nicht behauptet, die Mutter hätte ......... ihre Vagina gezeigt. Dies ist von der SV erfunden.
22 kognitive Fähigkeiten
Bezogen auf die familiäre Situation gelingt es dem Vater nicht, Abstand von seiner Position zu nehmen und
die Dynamik zw. Eltern und die Situation von .......... aus einer neutralen Position zu betrachten und zu
reflektieren.
Bezogen auf den Verlauf nach Beginn des familiengerichtlichen Verfahrens reflektiert der Vater nicht, daß
die von ihm in Anspruch genommene rechtliche Vertretung durch den Großvater eine zeitnahe Klärung
zwischen den Eltern und damit Entlastung für .......... verhinderte. Ursprünglich war vom Gericht bereits
in der Anhörung am 21.7.16 darauf hingewiesen worden, daß beabsichtigt sei ein
Sachverständigengutachten einzuholen. Durch mehrfache Befangenheitsanträge etc konnte der Beschluß
hierzu erst nach einem Jahr erfolgen und auch danach verzögerte sich der tatsächliche Beginn der
Begutachtung bis Dez. 2017.
Die SV repliziert hier wieder falsche Tatsachen. Sie will mit falschen Tatsachenbeschreibungen den
Eindruck erwecken, der Vater hätte das Verfahren verzögert, was gerade nicht stimmt, da er eine
schnelle Regelung anstrebte. Der Vater hat die Begutachtung schon am 21.7.16 beantragt und es hätte
eine Entscheidung an diesem Tag getroffen werden können. Dann wäre es wahrscheinlich auch nicht zu
einer Ablehnung gekommen. Ein solcher Vorwurf der SV gegen den Vater ist unanständig und gehört
nicht in einen psychologischen Befund.
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